§ 3 VU-MV 2020 Meldefristen

Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.
  2. (1a)Absatz eins a,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  3. (2)Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  4. (3)Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
  5. (4)Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 22.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.
  2. (1a)Absatz eins a,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  3. (2)Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  4. (3)Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
  5. (4)Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.

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