§ 4a VU-MV 2020 Verweise

Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999

Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2020BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3874 aus 20202022, anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019BGBl. I Nr. 86/2021 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6386 aus 20192021, anzuwenden.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 22.12.2022

Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2020BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3874 aus 20202022, anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019BGBl. I Nr. 86/2021 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6386 aus 20192021, anzuwenden.

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