§ 19 BTV

BTV - Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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