§ 48n VBG Sonderbestimmungen

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)

In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.08.2023
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