1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2.Ziffer 2in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2)Absatz 2Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
(3)Absatz 3Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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