§ 48i VBG Institutsleitung

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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