Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
(2)Absatz 2Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz anzuwenden:
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