§ 49a VBG (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten - JUSLINE Österreich
§ 49a VBG Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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