Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2026
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 48s Abs. 2) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgtDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 48 s, Absatz 2,) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer
Euro
bis zu 5 Jahre
1 296,1
mehr als 5 Jahre
1 540,9
(2)Absatz 2Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 48s Abs. 3), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 48 s, Absatz 3,), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 30.06.2026
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