§ 7 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Besondere Bewilligungsvoraussetzungen

 

§ 7

 

(1) Die Bewilligung darf nur verliehen werden, wenn gegen die Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist.

(2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietevorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die Vornahme von Handlungen zu befürchten ist, die den öffentlichen Anstand in geschlechtlicher Hinsicht besonders verletzen.

(3) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, ist im Bewilligungsbescheid weiters der Abschluß und der Fortbestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Besteht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht aufrecht, darf die Veranstaltung während des Nichtbestehens der Versicherung nicht abgehalten werden.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 VAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 VAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 VAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 VAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 VAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 VAG 1997
§ 8 VAG 1997