§ 13 VAG 1997 § 13

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Veranstalter hat die Anmeldung spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich zu erstatten.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

Name, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Beruf des Veranstalters, bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ihres Geschäftsführers oder Pächters;

b)

die Art der Veranstaltung;

c)

Ort und Dauer der Veranstaltung;

d)

die voraussichtliche Zahl der Besucher;

e)

im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätte (§ 16 Abs 1 iVm Abs 2) die Anführung der Genehmigungsbehörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides.

(2) Über die Anmeldung ist vom Bürgermeister oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion sofort eine Bescheinigung auszustellen. Der Bürgermeister hat davon die Bezirkshauptmannschaft bzw die Landespolizeidirektion den Bürgermeister zu verständigen. Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fallen die Ausstellung der Bescheinigung und die Vorschreibung von Auflagen (Abs 3) sowie die Verständigung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(3) Anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder auch später können dem Veranstalter im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit bindende Auflagen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Veranstaltung vorgeschrieben werden. Bei Sportveranstaltungen, zu welchen mehr als 3.000 Besucher erwartet werden oder bei welchen im Hinblick auf die zu erwartenden Besucher, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten zu befürchten sind oder die zufolge der Sportart mit einer erheblichen Gefährdung der Besucher verbunden sein können, kann dem Veranstalter die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung auferlegt werden. Soweit zur Vorbeugung von Gewalttätigkeiten erforderlich, kann dem Veranstalter und sonstigen Gewerbetreibenden weiter der Ausschank alkoholischer Getränke an Besucher der Sportveranstaltung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden, ebenso die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher der Veranstaltung.

(4) Der Ordnerdienst hat insbesondere Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluß stehen oder sich im Besitz von Gegenständen befinden und nicht abzugeben bereit sind, mit denen der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung gestört werden kann (zB Feuerwerkskörper, als Wurfgeschosse besonders geeignete Gegenstände), vom Zutritt zur Veranstaltungsstätte auszuschließen. Dasselbe gilt für Besucher, die bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen, oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muß, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, wenn eine Absonderung dieser Personen von den anderen Besuchern nicht möglich ist. Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.

(5) Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die Behörde dem Veranstalter auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte und befugte Organisation (zB Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein Feuerwehr-Bereitschaftsdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.

(6) Die Anmeldung gilt für den Ort und die Dauer, für die sie erstattet wurde. Veranstaltungen, die innerhalb eines ein Jahr nicht überschreitenden Zeitraumes in einer zusammengehörigen Folge abgehalten werden (Konzert- oder Vortragsreihen udgl), können als einheitliche Veranstaltungsfolge angemeldet werden; diesfalls haben sich die im Abs 1 lit b bis e vorgeschriebenen Angaben auf die einzelnen Teile der Veranstaltungsfolge zu beziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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