§ 8 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Sicherstellung

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann die Verleihung der Bewilligung für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen davon abhängig machen, daß der Veranstalter eine angemessene Sicherstellung leistet, die für die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu haften hat.

(2) Die Sicherstellung ist entweder in Bargeld oder in Form eines Haftbriefes einer Bank beim Amt der Landesregierung zu erlegen.

(3) Ist die Sicherstellung ganz oder teilweise bestimmungsgemäß verwendet worden, kann die Landesregierung mit Bescheid ihre Ergänzung auf den ursprünglichen Betrag verlangen.

(4) Die Sicherstellung ist, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder für die Erfüllung noch offener Auflagen weiter haftet, freizugeben, wenn die Bewilligung erlischt (Tod des Veranstalters, Zeitablauf, Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung) und nicht durch fortbetriebsberechtigte Personen weiter ausgeübt wird.

In Kraft seit 28.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 VAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 VAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 VAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 VAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 VAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 VAG 1997
§ 9 VAG 1997