§ 17 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 17

 

(1) Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muß für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein.

(2) Im Verfahren betreffend Großkinos hat die Behörde ein Gutachten zum Ausmaß des zu erwartenden Verkehrs insgesamt und dessen Aufteilung auf die einzelnen Verkehrsarten auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Großkinos sind Kinos mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500, in der Stadt Salzburg mehr als 1.000 Besuchern, auch wenn sich die Besucherplätze auf mehrere Kinosäle verteilen. Besucherplätze in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn mit dem Großkinovorhaben im Hinblick auf die Größe, Betriebsform und -zeiten einerseits und dem Standort der Kinos und dem Einzugsbereich der erwarteten Besucher andererseits ein überdurchschnittliches Aufkommen an motorisiertem individuellen Verkehr (MIV) verbunden ist.

(3) Spielhallen dürfen im Umkreis von 500 m von Schulen, Schülerheimen, Horten sowie von anderen Jugendeinrichtungen (Jugendzentren und -heime), die vornehmlich von Kindern oder Jugendlichen (§ 3 Z 1 und 2 Salzburger Jugendschutzgesetz 1985) besucht werden, nicht eingerichtet oder betrieben werden. Spielhallen sind Räume oder Raumgruppen, in denen mehr als drei Spielapparate aufgestellt oder angebracht sind, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und die hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken.

(4) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten.

(5) Sportstadien mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Besuchern haben zur abgesonderten Unterbringung rivalisierender Anhängergruppen geeignete Zuschauersektoren mit gesonderten Zu- und Abgängen aufzuweisen. Ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Besuchern sind Sportstätten mit einer ausreichenden Lautsprecheranlage auszustatten.

(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der technischen Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den im Abs 1 erster Satz angeführten Voraussetzungen zu treffen, insbesondere über die bauliche Anlage, die Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- (Vorführungs-) und Nebenräume, die Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, die Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und die elektrischen Installationen sowie über Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen. Dabei können für die einzelnen Veranstaltungsstätten (Theater, Kinos, Veranstaltungssäle, Sportstadien, nicht ortsfeste Veranstaltungsstätten udgl) unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.

(7) Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs 1, 2 und 4 bis 6 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Bei Großkinos kann der Bestand der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß vom Betreiber des Kinos eine für die Besucher annehmbare öffentliche Verkehrsbedienung sichergestellt ist. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs 1 und 4 bis 6 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 17a Abs 2 notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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