§ 16 VAG 1997 § 16

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Abhaltung von Veranstaltungen dürfen nur solche Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen udgl) verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind.

(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:

a)

Räume von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;

b)

(entfallen auf Grund LGBl Nr 91/2016)!           

c)

sonstige Betriebsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Abhaltung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen der regelmäßigen Verwendung der Betriebsstätte hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;

d)

Spielapparate, wenn nicht mehr als drei Spielapparate in räumlichem Zusammenhang aufgestellt werden oder die Aufstellung im Rahmen von Veranstaltungen im Umherziehen in der dort üblichen Weise erfolgt;

e)

Veranstaltungsstätten im Freien ohne besondere der Abhaltung von Veranstaltungen dienende Anlagen und betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase und Abwässer, zu verursachen.

(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.

(4) Für die Genehmigung ist zuständig:

a)

der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um eine Veranstaltungsstätte handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) bestimmt sind; nicht darunter fallen betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen;

b)

im übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und sonstigen Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.

(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister der Gemeinde (§ 15) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 17 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 17 Abs 7 vierter Satz gilt sinngemäß.

(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.

In Kraft seit 23.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 VAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 VAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 VAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 VAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 VAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 VAG 1997
§ 17 VAG 1997