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(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:
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(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.
(4) Für die Genehmigung ist zuständig:
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(5) Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und sonstigen Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.
(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister der Gemeinde (§ 15) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 17 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 17 Abs 7 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.
(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:
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(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.
(4) Für die Genehmigung ist zuständig:
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(5) Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und sonstigen Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.
(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister der Gemeinde (§ 15) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 17 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 17 Abs 7 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.