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(1) Die Bewilligung darf nur verliehen werden, wenn gegen die Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist seit 30.04.2026 weggefallen.
(2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietevorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die Vornahme von Handlungen zu befürchten ist, die den öffentlichen Anstand in geschlechtlicher Hinsicht besonders verletzen.
(3) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, ist im Bewilligungsbescheid weiters der Abschluß und der Fortbestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Besteht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht aufrecht, darf die Veranstaltung während des Nichtbestehens der Versicherung nicht abgehalten werden.
(1) Die Bewilligung darf nur verliehen werden, wenn gegen die Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist seit 30.04.2026 weggefallen.
(2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietevorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die Vornahme von Handlungen zu befürchten ist, die den öffentlichen Anstand in geschlechtlicher Hinsicht besonders verletzen.
(3) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, ist im Bewilligungsbescheid weiters der Abschluß und der Fortbestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Besteht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht aufrecht, darf die Veranstaltung während des Nichtbestehens der Versicherung nicht abgehalten werden.