§ 41a V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Wolf darf ungeachtet der Schonzeit erlegt werden, wenn durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von auf Alpen oder auf sonstigen Weiden gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren unmittelbar gefährdet ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Abschuss ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses sowie die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2026

In Kraft seit 22.04.2026 bis 31.12.9999
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