Art. 1 § 6 UWFG

UWFG - Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In den folgenden Angelegenheiten bedarf der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsBei Erlassung der Richtlinien gemäß §§ 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;Bei Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraphen 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;
    2. 2.Ziffer 2bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß § 6 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 6, des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
    3. 3.Ziffer 3bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.bei Vorhaben nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.
  2. (2)Absatz 2,In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.In den Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in Paragraph 21, Absatz 6, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach Paragraph 13, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach Paragraph 14, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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