Gesamte Rechtsvorschrift UWFG

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Stand der Gesetzesgebung:

Artikel

Art. 1 § 1 UWFG I. Abschnitt


Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
  1. (1)Absatz eins,Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von MaßnahmenAus dem Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (Paragraph eins, des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
    4. 4.Ziffer 4zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
    5. 5.Ziffer 5zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
    die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. I §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1.die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel römisch eins, Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds – in der Folge Fonds genannt – hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet, der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus einem Generaldirektor und zwei Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand selbst aufzukommen.
  5. (5)Absatz 5,Der Fonds hat für die Durchführung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu sorgen.

Art. 1 § 2 UWFG


  1. (1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    2. 2.Ziffer 2durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,durch Zuwendungen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
    4. 4.Ziffer 4aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. 5.Ziffer 5durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
    6. 6.Ziffer 6durch Rückzahlungen aus Darlehen;
    7. 7.Ziffer 7durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
    8. 8.Ziffer 8durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
    9. 9.Ziffer 9durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
    10. 10.Ziffer 10durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);durch Altlastenbeiträge (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 12, des Artikel römisch eins,);
    11. 11.Ziffer 11durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;durch Geldstrafen in Vollziehung des Artikel römisch eins,;
    12. 12.Ziffer 12durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, eingehoben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.Die sich nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3,Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.

Art. 1 § 3 UWFG


  1. (1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach § 5 Abs. 4 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die im § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß § 12a Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Art. III Z 1 zu verwenden.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß Paragraph 12 a, Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Artikel römisch drei, Ziffer eins, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Beitragsaufkommen nach § 2 Abs. 1 Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.Das Beitragsaufkommen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.

Art. 1 § 4 UWFG


Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Art. 1 § 5 UWFG


Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.

Art. 1 § 6 UWFG


  1. (1)Absatz eins,In den folgenden Angelegenheiten bedarf der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsBei Erlassung der Richtlinien gemäß §§ 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;Bei Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraphen 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;
    2. 2.Ziffer 2bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß § 6 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 6, des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
    3. 3.Ziffer 3bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.bei Vorhaben nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.
  2. (2)Absatz 2,In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.In den Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in Paragraph 21, Absatz 6, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach Paragraph 13, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach Paragraph 14, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.

Art. 1 § 7 UWFG


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den §§ 21 und 21a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in § 14 des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den Paragraphen 21 und 21 a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in Paragraph 14, des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß sowie einen Tätigkeitsbericht des Fonds über die Förderungstätigkeit nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Umweltfondsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, dem Nationalrat vorzulegen.

Art. 1 § 8 UWFG


  1. (1)Absatz eins,Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
  2. (2)Absatz 2,Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des Paragraph 33, des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.

Art. 1 § 9 UWFG


Der Fonds ist von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen. Der Fonds ist von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen.

Art. 1 § 10 UWFG Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland


Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.

Art. 1 § 11 UWFG Förderungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt.
  3. (3)Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Art. 1 § 12 UWFG Aufbringung von Fondsmitteln


Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht. Die Mittel für Förderungen nach Paragraph 10, werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.

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