Art. 1 § 1 UWFG I. Abschnitt

UWFG - Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
  1. (1)Absatz eins,Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von MaßnahmenAus dem Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (Paragraph eins, des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
    4. 4.Ziffer 4zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
    5. 5.Ziffer 5zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
    die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. I §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1.die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel römisch eins, Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds – in der Folge Fonds genannt – hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet, der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus einem Generaldirektor und zwei Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand selbst aufzukommen.
  5. (5)Absatz 5,Der Fonds hat für die Durchführung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu sorgen.
In Kraft seit 11.05.1991 bis 31.12.9999
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