Art. 1 § 5 UWFG

UWFG - Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.

In Kraft seit 01.04.1987 bis 31.12.9999
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