Art. 1 § 12 UWFG Aufbringung von Fondsmitteln

UWFG - Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht. Die Mittel für Förderungen nach Paragraph 10, werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.

In Kraft seit 11.05.1991 bis 31.12.9999
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