§ 7 USV

USV - Uniformschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2004,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 28.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 USV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 USV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 USV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 USV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 USV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis USV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 USV
Anl. 1 USV