§ 7 USV

Uniformschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2004,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 27.08.2019

In Kraft vom 01.08.2016 bis 27.08.2019
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2004,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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