Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
 
     
     
     
     
    
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