§ 140h UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der rechtsnachfolgenden Universität und den beteiligten Universitäten erlöschen mit dem Wirksamwerden der Vereinigung (§ 1445 Abs. 1 ABGB).

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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