§ 140e UG Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 bilden die Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 der beteiligten Universitäten jeweils einen Betriebsrat. Die Betriebsräte sind längstens binnen eines Jahres ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 neu zu wählen. Die Funktionsperiode der Betriebsräte endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.

(2) Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gilt § 31 Abs. 7 ArbVG.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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