§ 37 TSchG Sofortiger Zwang

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aOrgane der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a,, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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