§ 45 TSchG Vorbereitung der Vollziehung

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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