§ 43 TSchG Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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