§ 48 TSchG Vollziehungsklausel

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz,

3a.

hinsichtlich des § 44 Abs. 30 der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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