§ 4 TrMLV 2023 Bereitstellungsmöglichkeiten

TrMLV 2023 - Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach Paragraph 3, Absatz 3, MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern

  1. 1.Ziffer einsdiese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden unddiese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
  2. 2.Ziffer 2durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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