§ 6 TrMLV 2023 Überprüfung

TrMLV 2023 - Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden. Lagerobjekte und Lagerräume nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekte nach Paragraph 4, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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