§ 1 TrMLV 2023 Allgemeines

TrMLV 2023 - Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Lagerung von militärischer Munition nach § 1 der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), BGBl. II Nr. 16/2006, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Die Lagerung von militärischer Munition nach Paragraph eins, der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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