Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In Wohnobjekten militärischer Bereiche darf in hiefür gewidmeten, gemäß dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis gesicherten Lagerräumen militärische Munition nach der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.In Wohnobjekten militärischer Bereiche darf in hiefür gewidmeten, gemäß dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis gesicherten Lagerräumen militärische Munition nach der in Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
(2)Absatz 2,Als Lagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:
1.Ziffer einsRäume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
2.Ziffer 2Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
3.Ziffer 3Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
4.Ziffer 4Maschinenräume.
(3)Absatz 3,Die Lagerräume sind außerhalb des Einganges deutlich sichtbar mit dem für die eingelagerte Munitionsgefahrenklasse entsprechenden Hinweisschild zu kennzeichnen. Die Lagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten. Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Lagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.
(4)Absatz 4,In den Lagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung gelagert werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von anderer militärischer Munition in versperrbaren Behältern zu lagern. Die Lagerung anderer Stoffe oder Gegenstände in den Lagerräumen ist verboten. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.In den Lagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung gelagert werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von anderer militärischer Munition in versperrbaren Behältern zu lagern. Die Lagerung anderer Stoffe oder Gegenstände in den Lagerräumen ist verboten. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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