§ 8 TMSchG 2005 Verbot der Nachtarbeit

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den im Abs. 2 genannten Ausnahmen – in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die als Pflegerinnen in Pflege- und Wohlfahrtseinrichtungen oder als Erzieherinnen in Kinderheimen und Erziehungseinrichtungen tätig sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

(3) Abs. 2 gilt nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 TMSchG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 TMSchG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 TMSchG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 TMSchG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 TMSchG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 TMSchG 2005
§ 9 TMSchG 2005