§ 16 TMSchG 2005 Ausländerinnen

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines einer Ausländerin nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird im Fall der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 21 Abs. 5, 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 und § 32 Abs. 1 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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