§ 6 TMSchG 2005 Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren nach § 5 Abs. 2 lit. a, c, d, h und k beschäftigt werden.

(3) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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