§ 2 TMSchG 2005 Gefahrenbeurteilung

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003 – TBSG 2003, LGBl. Nr. 75, in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, allfällige Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(2) Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach Abs. 1 sind insbesondere die Art, das Ausmaß und die Dauer von Einwirkungen auf und von Belastungen für werdende und stillende Mütter zu berücksichtigen durch:

a)

Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;

b)

Bewegen schwerer Lasten von Hand im Hinblick auf die Auswirkungen für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;

c)

Lärm;

d)

ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;

e)

extreme Kälte und Hitze;

f)

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen;

g)

biologische Arbeitsstoffe im Sinn des § 2 Abs. 17 lit. b, c und d TBSG 2003, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die therapeutischen Maßnahmen, die im Fall einer durch diese Stoffe hervorgerufenen Schädigung anzuwenden sind, die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

h)

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;

i)

folgende Verfahren:

1.

die Herstellung von Auramin,

2.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerin polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt ist, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind,

3.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerin Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt ist,

4.

Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol und

5.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Hartholzstäuben ausgesetzt sind;

j)

Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Dienstnehmerinnen bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung über die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung nach Abs. 1 und die zu ergreifenden Maßnahmen der Gefahrenverhütung informiert werden.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des TBSG 2003 und der dazu erlassenen Verordnungen sinngemäß, insbesondere hinsichtlich

a)

der Durchführung der Gefahrenbeurteilung,

b)

der Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung,

c)

der Dokumentation der Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der Maßnahmen der Gefahrenverhütung und

d)

der Heranziehung von Präventivfachkräften.

In Kraft seit 25.11.2015 bis 31.12.9999
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