§ 15 TMSchG 2005 Provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden während der Dauer

a)

des Kündigungsschutzes nach den §§ 13, 20, 21, 23 und 24 und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Ende dieses Schutzes sowie

b)

des aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 22 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 29.

(2) Erfolgt die Definitivstellung nach dem Ablauf der im Abs. 1 lit. a genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 lit. a erfolgt wäre.

(3) Abweichend vom Abs. 1 lit. a kann eine Dienstnehmerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 während der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach § 21 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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