§ 26 TMSchG 2005 Gemeinsame Bestimmungen

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, keine anders lautende Entscheidung vorliegt und vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und für das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.

(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(3) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,

a)

dass sie keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, oder

b)

über den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(4) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet der Karenzurlaub nach diesem Gesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin vorzeitig den Dienst anzutreten.

(5) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Abs. 2 findet auf eine Dienstnehmerin, die Lehrperson nach dem Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz ist, keine Anwendung.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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