§ 9 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten im Fall seiner Verhinderung, seiner Befangenheit oder seines Ausschlusses gilt § 8 Abs. 1.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungssachen:

a)

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz,

b)

die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20),

c)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 22),

d)

die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie

e)

die Befassung mit Entwürfen von Landesgesetzen im Rahmen des § 8 Abs. 6 dritter Satz.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Landesverwaltungsrichter ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel davon anwesend sind. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten.

(4) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist außer in den Fällen der Abs. 5 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Präsident hat seine Stimme als Letzter abzugeben.

(5) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses hat schriftlich und geheim unter Verwendung von Stimmzetteln, die dem in der Anlage dargestellten Muster zu entsprechen haben, zu erfolgen. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann für den betreffenden Ausschuss höchstens sechs Mitglieder durch Eintragung in die entsprechenden Zeilen des Stimmzettels vorschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied enthält die entsprechend seiner Reihung am Stimmzettel vorgesehene Anzahl an Wahlpunkten. Zu Mitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die nach Auswertung aller Stimmzettel die höchsten Punktezahlen entfallen sind. Zu Ersatzmitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind unbeschadet des Abs. 6 zweiter Satz jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die die nächstniedrigeren Punktezahlen entfallen sind. Außerhalb der vorgesehenen Zeilen eingetragene Namen sowie nicht eindeutige Eintragungen, insbesondere Mehrfacheintragungen in einer Zeile, und Änderungen des amtlichen Stimmzettels hinsichtlich der Reihungs- oder Punktespalte sind nicht zu berücksichtigen. Sonstige Mehrfacheintragungen sind nur hinsichtlich der Zeile mit der höchsten Punktezahl zu berücksichtigen.

(6) Finden von mehreren Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, nicht alle im betreffenden Ausschuss Platz, so entscheidet das Los. Ein bei der Losentscheidung unterlegenes Mitglied gilt als Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses bestellt. Konnten nicht alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder in einem Vorgang bestellt werden, so ist der gesamte Vorgang zu wiederholen.

(7) Die Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus den auf sie entfallenen Punktezahlen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Punktezahl entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, entscheidet das Los.

(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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