(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Bereitstellung von Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 1) zu unterstützen und deren Weiterverwendung zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.
(2) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(3) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
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