§ 3 TIWG 2015

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente,

a)

deren Erstellung und Bereitstellung

1.

nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

2.

nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird,

b)

deren Weiterverwendung

1.

dem Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen sie erstellt wurden, zuwiderlaufen würde, oder

2.

die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erheblich beeinträchtigen würde.

c)

die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,

d)

die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt zugänglich sind, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,

e)

die geistiges Eigentum Dritter sind,

f)

die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind,

g)

die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und für Teile von Dokumenten, die zwar nach den datenschutzrechtlichen Regelungen grundsätzlich zugänglich sind, aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist,

h)

Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten,

i)

die im Besitz von Schulen sowie von Bildungseinrichtungen und Forschungs- oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 1 Abs. 4 handelt,

j)

die im Besitz kultureller Einrichtungen von öffentlichen Stellen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind,

k)

die Teile von Dokumenten sind, die lediglich Logos, Wappen oder Insignien enthalten.

(2) Auf Anträge auf Bereitstellung der im Abs. 1 lit. a bis g genannten Dokumente zur Weiterverwendung sind die §§ 5 Abs. 3 lit. b und d, 4 und 5 sowie 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 15.07.2021 bis 31.12.9999
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