Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind.
(2)Absatz 2Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3)Absatz 3Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 und des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1 und des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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