§ 1 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die BereitstellungVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 1) zu unterstützennach dem Grundsatz „konzeptionell und deren Weiterverwendungstandardmäßig offen“ zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer InformationsprodukteProdukte und InformationsdiensteDienstleistungen zu fördern.

(2) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(3) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(4) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 9 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 26.08.2015 bis 14.07.2021

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die BereitstellungVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 1) zu unterstützennach dem Grundsatz „konzeptionell und deren Weiterverwendungstandardmäßig offen“ zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer InformationsprodukteProdukte und InformationsdiensteDienstleistungen zu fördern.

(2) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(3) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(4) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 9 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

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