Gesamte Rechtsvorschrift TIB-G

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

TIB-G
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TIB-G Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Artikel 2, Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.

§ 2 TIB-G Zuständige Behörde


  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3, der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 4, der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5, der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 7, ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.

§ 3 TIB-G Spezielle Verfahren zur Zusammenarbeit


  1. (1)Absatz eins,Die nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016, eingerichtete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) hat – soweit sie im Rahmen ihrer Funktion als Meldestelle gemäß § 4 Z 2a SNG von terroristischen Online-Inhalten Kenntnis erlangt – ohne unnötigen Aufschub die KommAustria zu informieren und dieser zugleich alle für die Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung nach Anhang 1 der Verordnung erforderlichen Angaben, soweit vorhanden, zu übermitteln.Die nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, eingerichtete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) hat – soweit sie im Rahmen ihrer Funktion als Meldestelle gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 a, SNG von terroristischen Online-Inhalten Kenntnis erlangt – ohne unnötigen Aufschub die KommAustria zu informieren und dieser zugleich alle für die Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung nach Anhang 1 der Verordnung erforderlichen Angaben, soweit vorhanden, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Art. 3 der Verordnung genannten Anhänge I, II und III ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Artikel 3, der Verordnung genannten Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Erlangt die KommAustria Kenntnis von einem möglichen terroristischen Inhalt, so hat sie die betreffende Meldung einschließlich allfälliger personenbezogener Daten unverzüglich an die DSN weiterzuleiten und diese aufzufordern, ihr gegebenenfalls die Gründe für eine Einstufung des konkreten Materials als terroristischer Inhalt im Sinne des Art. 2 Nummer 7 der Verordnung mitzuteilen; die DSN hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen.Erlangt die KommAustria Kenntnis von einem möglichen terroristischen Inhalt, so hat sie die betreffende Meldung einschließlich allfälliger personenbezogener Daten unverzüglich an die DSN weiterzuleiten und diese aufzufordern, ihr gegebenenfalls die Gründe für eine Einstufung des konkreten Materials als terroristischer Inhalt im Sinne des Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung mitzuteilen; die DSN hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen.

§ 4 TIB-G Datenschutz


  1. (1)Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraphen 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (§ 3 Abs. 1 und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (Paragraph 3, Absatz eins und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 3,) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.
  3. (3)Absatz 3,Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des § 3 verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des Paragraph 3, verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.

§ 5 TIB-G Zustellrechtliche Verpflichtung


Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4). Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b, und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Artikel 14, Absatz 4,).

§ 6 TIB-G Berichterstattung über die Anwendung


  1. (1)Absatz eins,Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Art. 21 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Abs. 1 zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Artikel 21, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Absatz eins, zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Art. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist.Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Artikel 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist.

§ 7 TIB-G Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 5 sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,entgegen Paragraph 5, sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Vorgaben in Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,entgegen den Vorgaben in Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,
    3. 3.Ziffer 3der KommAustria entgegen Art. 5 Abs. 5 der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,der KommAustria entgegen Artikel 5, Absatz 5, der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,
    4. 4.Ziffer 4aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Art. 3 oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Art. 6 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Art. 6 Abs. 2 erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3, oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Artikel 6, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Artikel 6, Absatz 2, erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Art. 2 Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Artikel 2, Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Art. 2 Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Artikel 2, Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,entgegen Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Artikel 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,
    9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnungentgegen Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung
      1. a)Litera akeine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg und deren unverzügliche Bearbeitung benennt oder einrichtet oder
      2. b)Litera bInformationen über die Kontaktstelle nicht öffentlich zugänglich macht
      oder
    10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 17 Abs. 4 erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Art. 17 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,entgegen Artikel 17, Absatz 4, erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Artikel 17, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,entgegen Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,
    2. 2.Ziffer 2keine den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,keine den Vorgaben von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,
    3. 3.Ziffer 3es unterlässt, zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst
      1. a)Litera agemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen odergemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder
      2. b)Litera bMaßnahmen zu ergreifen, die alle in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,Maßnahmen zu ergreifen, die alle in Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,
    4. 4.Ziffer 4einer nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,einer nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,entgegen den Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,
    7. 7.Ziffer 7über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnungüber Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Artikel 14, Absatz 5, der Verordnung
      1. a)Litera anicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder – falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist – die Kontaktstelle (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt odernicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder – falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist – die Kontaktstelle (Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt oder
      2. b)Litera bdie Informationen über diese terroristischen Inhalte nicht zur weiteren Bearbeitung an Europol übermittelt
      oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,entgegen Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (§ 2) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oderentgegen Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (Paragraph 2,) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 3, und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Abs. 3 Z 1 angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Absatz 3, Ziffer eins, angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Art. 18 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Artikel 18, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 8 TIB-G Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler und – soweit es um Aufgaben der DSN geht – der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 9 TIB-G Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

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