§ 7 TIB-G Strafbestimmungen

TIB-G - Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 5 sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,entgegen Paragraph 5, sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Vorgaben in Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,entgegen den Vorgaben in Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,
    3. 3.Ziffer 3der KommAustria entgegen Art. 5 Abs. 5 der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,der KommAustria entgegen Artikel 5, Absatz 5, der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,
    4. 4.Ziffer 4aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Art. 3 oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Art. 6 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Art. 6 Abs. 2 erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3, oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Artikel 6, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Artikel 6, Absatz 2, erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Art. 2 Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Artikel 2, Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Art. 2 Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Artikel 2, Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,entgegen Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Artikel 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,
    9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnungentgegen Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung
      1. a)Litera akeine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg und deren unverzügliche Bearbeitung benennt oder einrichtet oder
      2. b)Litera bInformationen über die Kontaktstelle nicht öffentlich zugänglich macht
      oder
    10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 17 Abs. 4 erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Art. 17 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,entgegen Artikel 17, Absatz 4, erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Artikel 17, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,entgegen Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,
    2. 2.Ziffer 2keine den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,keine den Vorgaben von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,
    3. 3.Ziffer 3es unterlässt, zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst
      1. a)Litera agemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen odergemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder
      2. b)Litera bMaßnahmen zu ergreifen, die alle in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,Maßnahmen zu ergreifen, die alle in Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,
    4. 4.Ziffer 4einer nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,einer nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,entgegen den Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,
    7. 7.Ziffer 7über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnungüber Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Artikel 14, Absatz 5, der Verordnung
      1. a)Litera anicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder – falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist – die Kontaktstelle (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt odernicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder – falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist – die Kontaktstelle (Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt oder
      2. b)Litera bdie Informationen über diese terroristischen Inhalte nicht zur weiteren Bearbeitung an Europol übermittelt
      oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,entgegen Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (§ 2) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oderentgegen Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (Paragraph 2,) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 3, und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Abs. 3 Z 1 angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Absatz 3, Ziffer eins, angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Art. 18 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Artikel 18, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 TIB-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TIB-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 TIB-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 TIB-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 TIB-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TIB-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 TIB-G
§ 8 TIB-G