§ 2 TIB-G Zuständige Behörde

TIB-G - Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3, der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 4, der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5, der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 7, ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 TIB-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 TIB-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 TIB-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 TIB-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 TIB-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TIB-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 TIB-G
§ 3 TIB-G