§ 5 TIB-G Zustellrechtliche Verpflichtung

TIB-G - Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4). Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b, und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Artikel 14, Absatz 4,).

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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